Angebot zur Sprachfoerderung
Berufssprachkurs - Zielsprachniveau B2 mit Brückenelement (500 UE)
Unterrichtsform: Vor-Ort-Vollzeit
Kundengruppe: Migranten,
Berufsbereiche: Integration + Deutschkurse ,
Termine:
-
14.12.2022 - 29.06.2023
Wir sind gestartet
Nacheinstieg bis 21.12.2022 möglich Kontaktanfrage -
27.02.2023 - 07.09.2023
Wir sind gestartet
Nacheinstieg bis 03.03.2023 möglich Kontaktanfrage - 19.06.2023 - 04.01.2024 Wir Starten Kontaktanfrage
Informationen
Der Kurs B2 umfasst 400 Unterrichtseinheiten und hat zum Ziel das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) zu erreichen. Der Sprachunterricht hat eine allgemeine berufsbezogene Ausrichtung. Der Kurs schließt mit einer Zertifikatsprüfung ab.
Bei Bedarf wird ein B2 Kurs mit einem sogenannten Brückenelement angeboten. In diesem werden dabei die bereits bekannten B1-Inhalte aus dem Integrationskurs mit berufsweltlichen Kontexten in 100 Unterrichtseinheiten wiederholt und gefestigt.
Das Brückenelement ist dabei kein eigener Kurs, sondern integraler Bestandteil eines 500 Unterrichtseinheiten umfassenden B2-Basiskurses. B2-Basiskurse mit Brückenelement können ab dem 01.01.2019 angeboten werden.
Montag bis Freitag von 09:15 Uhr bis 12:30 Uhr
Die Berufssprachkurse bauen auf den Integrationskursen auf. Sie dienen dem fortgeschrittenen Spracherwerb, um die Chancen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu verbessern. Die Berufssprachkurse richten sich an Zugewanderte, EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Deutsche mit Migrationshintergrund, die ein bestimmtes Sprachniveau zur Berufsanerkennung oder für den Zugang zum Beruf benötigen, in der Ausbildung sind oder eine Ausbildungsstelle suchen, arbeitsuchend gemeldet sind und/oder Arbeitslosengeld bekommen, eine Arbeit haben und deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um den Arbeitsalltag zu meistern.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, dürfen nicht teilnehmen.
Für die Teilnahme an den Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG bestehen folgende Zugangsvoraussetzungen:
o Die Teilnahme an den Berufssprachkursen setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen A2 und B1.
o Die Teilnahme an den Berufssprachkursen ist für Zugewanderte aus Drittstaaten (einschließlich vieler Asylbewerberinnen und Asylbewerber und vieler Geduldeter), EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Deutsche mit Migrationshintergrund grundsätzlich möglich.
o Seit der Änderung der DeuFöV im Zuge des Inkrafttretens des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes zum 01.08.2019 können arbeitsmarktnahe Geduldete nach sechs Monaten Vorduldungszeit Zugang zum Berufssprachkurs erhalten (auch zu den Spezialberufssprachkursen mit Ziel A2 und B1). Unverändert bleibt die Möglichkeit einer Teilnahmeberechtigung für Personen mit Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der sogenannten Ausbildungsduldung. Arbeitsmarktnahe Gestattete mit mindestens 3-monatiger Aufenthaltsgestattung und Einreise vor dem 01.08.2019 können Basisberufssprachkurse B2 oder C1 (oder auch perspektivisch C2) besuchen, sofern sie nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen.
o Erziehende Gestattete können vom Bundesamt eine Teilnahmeberechtigung erhalten, auch wenn sie nicht unmittelbar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
o Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 01.03.2020 wird der Zugang zu den Berufssprachkursen für eine neue Zielgruppe eröffnet: Personen, die bereits einen Ausbildungsvertrag für eine förderungsfähige Ausbildung i.S.v. § 57 Abs. 1 SGB III abgeschlossen haben und sich vor dem Ausbildungsbeginn sprachlich auf die Berufsausbildung vorbereiten möchten. Diese Zielgruppe hat auch die Möglichkeit, den Antrag auf Teilnahmeberechtigung bereits aus dem Ausland zu stellen. In diesem Fall muss dem Bundesamt eine zustellfähige Anschrift in Deutschland zur Verfügung gestellt werden, z. B. kann dem Antrag eine Postvollmacht für die Bildungseinrichtung oder den Arbeitgeber in Deutschland beigefügt werden. Die Teilnahmeberechtigung wird in diesem Fall an die bevollmächtigte Stelle zugestellt, die den Antragstellenden eine Kopie der Teilnahmeberechtigung zur Vorlage im Visumverfahren übermittelt.
- BAMF
- telc
Die Kurse werden aus Mitteln des Bundeshaushalts finanziert.
Grundsätzlich ist die Teilnahme an einem Berufssprachkurs kostenlos.
Eine Kostenbeitragspflicht besteht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 DeuFöV nur für beschäftigte Teilnehmende. Ausgenommen von der Kostenbeitragspflicht sind
- Beschäftigte, die im Leistungsbezug sind bzw. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben;
- Auszubildende;
- Beschäftigte, deren zu versteuerndes Einkommen bei Einzelveranlagung 20.000 € oder bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehegatten oder mit der Ehegattin 40.000 € nicht übersteigt.
Die Kostenbeitragspflicht für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs ist in § 4 Abs. 4, 5, 6 DeuFöV geregelt. Für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 50% des gültigen Kostenerstattungssatzes pro Unterrichtseinheit an die Kursträger zu entrichten. Dieser Kostenbeitrag ist vor Beginn eines Berufssprachkurses an die Kursträger zu zahlen.